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Feuerwerke, welche durch einen „Pyrotechniker“ abgebrannt werden sollen, also durch einen Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG, sind vom durchführenden „Pyrotechniker“ mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Landratsamt Mittelsachsen anzuzeigen.
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Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
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Beim Abbrennen von Feuerwerken sind außerdem artenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Mehr dazu kann in folgender Verfahrensbeschreibung nachgelesen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.